Vereinssatzung

vom 23.10.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der am Samstag, dem 21.02.1987, in Bonn gegründete Sportverein führt den Namen „SuBCulture Bonn e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Bonner Amtsgericht eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von jungen Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem insbesondere durch Angebote des Rollsports und der Jugendkultur an den Interessen junger Menschen angeknüpft wird. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Rollsports durch Bereitstellung von Rampen für den Skateboard-, Roller-, Inlineskates- und BMX-Freestyle-Sport und durch die Förderung von Musikern und des Interesses am Musizieren und an anderen kreativen, pädagogisch wertvollen Freizeitaktivitäten unter Beteiligung und Mitwirkung von jungen Menschen steht hierbei im Vordergrund. Der Verein möchte dazu beitragen Benachteiligungen zu vermeiden und die inklusive Teilhabe junger Menschen zu fördern.
2.2 Allen Zielen des Vereins ist es gemein, das sie Jugendliche von der „Straße“ weglocken oder abhalten und somit Jugendkriminalität vorbeugen.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er befolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.3 Es besteht die Möglichkeit Ehrenmitglieder in den Verein aufzunehmen. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
3.4 Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zu jedem Quartalsende mit einer Frist von 4 Wochen erfolgen.
4.2 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von dem Vorstand in Abstimmung mit dem Abteilungsleiter aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahr trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlung

4.3 Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
4.4 Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge für das laufende Quartal erfolgt bei Verlust der Mitgliedschaft nicht. Fällige und noch ausstehende Beiträge bleiben vom Verlust der Mitgliedschaft unberührt.

 

§ 5 Beiträge

5.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie die außerordentlichen Beiträge (z.B. Ordnungsgelder) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2 Die Beiträge sind jährlich durch Bekanntgabe des Kassenwartes fällig und sind im Lastschriftverfahren zu entrichten.
5.3 Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

§ 6 Maßregelung

6.1 Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen der Vereins

6.2 Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

7.1 Direkt stimmberechtig sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei jüngeren Mitgliedern kann das Stimmrecht durch einen Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
7.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7.3 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliedsversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
7.4 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
7.5 Es sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Beitrag bis zur Mitgliederversammlung vollständig gezahlt haben.

 

§ 8 Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Abteilungen und
d) die Kassenprüfer.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens am folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
9.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufgenommen wird.
9.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Personen gefasst. Nicht stimmberechtigt sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
9.5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
9.6 Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn wenigstens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 10 Vorstand

10.1 Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
10.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus Frauen- und Jugendvertreter und Öffentlichkeitsreferent.
10.3 Der Vorstand wird auf 4 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
10.4 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern kann für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:

a) Entschädigungen für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand.
b) Angemessenen Abgeltungen des Zeitaufwands, als Aufwendungsersatz gezahlt werden.
c) Über die Höhe des Aufwendungsersatzes entscheidet der Vorstand.

10.5 Zum Vorstand im Sinne des §26 BGB gehören der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Einzelvertretungsberichtigung, gerichtlich und außergerichtlich.
10.6 Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
10.8 Der Vorstand kann einen hauptberuflichen Geschäftsführer sowie Lehrer für das Ausbildungswesen einstellen.
10.9 Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von den Anwesenden zu unterschreiben.
10.10 Der Vorstand beschließt eine Gebührenordnung für das Trainigswesen und Wettkampfwesen.
10.11 Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 11 Abteilungen

11.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter bzw. seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
11.2 Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlungen entsprechend.
11.3 Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilung ist im Bedarfsfall berechtigt, eine eigene Abteilungskasse zu führen. Spenden können zweckgebunden der jeweiligen Abteilungskasse zugeführt werden.

 

§ 12 Kassenprüfung

12.1 Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
12.2 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstands.

 

§ 13 Auflösung

13.1 Die Auflösung des Vereins sowie eine Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
13.2 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen hat.
13.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Sports.

 

§ 14 Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen der Mitglieder, welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Bonn.